Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 1'288.65 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin D.________ auf die Geltendmachung des vollen Honorars verzichtet, weshalb eine Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO entfällt. Schliesslich hat der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.__