2020, N. 2b zu Art. 138 StPO und MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 138 StPO). Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin D.________, hat überdies Anspruch auf eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung. Die Entschädigung wird gestützt auf die am 22. Juni 2021 eingereichte Honorarnote auf CHF 1'288.65 festgesetzt (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 1'288.65 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art.