Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht auszumachen. Eine Verurteilung auf dieser Beweisgrundlage ist nicht wahrscheinlich. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass alle sachdienlichen Beweise abgenommen worden sind, ohne dass sich der Tatverdacht gegen den Beschuldigten hat erhärten lassen. Würde dieser Sachverhalt durch ein Strafgericht beurteilt, so wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, womit sich eine Anklage als nicht gerechtfertigt erweist. Die Verfahrenseinstellung ist somit rechtens. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.