8 kenntnisse zum mutmasslichen Vorfall zu erwarten. Die Staatsanwaltschaft durfte mithin auf die Erhebung von weiteren Beweisen verzichten. Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag abwies. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Die Staatsanwaltschaft hat seine Beweisanträge entgegengenommen und begründet dargelegt, weshalb sie diese ablehnt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht auszumachen.