Alleine diese Aussage des Beschuldigten bewirkt jedoch noch nicht, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, welche – wie aufgezeigt – ebenfalls Unstimmigkeiten enthalten, insgesamt als glaubhafter zu betrachten sind. 7.2.3 Schliesslich waren am Vorfall keine weiteren Personen beteiligt, welche sachdienliche Aussagen zur Nacht vom 14. Januar 2020 machen könnten. Aus der vom Beschwerdeführer beantragten Edition der Unterlagen des Regionalgefängnisses Bern betreffend seinen Aufenthalt im Januar 2020 sind deshalb keine weiteren Er-