Zutreffend ist, dass der Beschuldigte erklärte, dass sich der Beschwerdeführer nicht einmal eine Stunde in der gleichen Zelle aufgehalten habe, bevor er die Zelle gewechselt habe (Z. 103). Abklärungen der Polizei im Regionalgefängnis haben jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer erst am 15. Januar 2020 in eine andere Zelle verlegt wurde (vgl. Nachtrag vom 18. Januar 2021). Alleine diese Aussage des Beschuldigten bewirkt jedoch noch nicht, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, welche – wie aufgezeigt – ebenfalls Unstimmigkeiten enthalten, insgesamt als glaubhafter zu betrachten sind.