Schliesslich vermögen weder die homophoben Kommentare seiner Kollegen noch das nächtliche Erwachen und das zur Gewissheit gelangen, Opfer einer «Vergewaltigung» geworden zu sein, konkrete Anhaltspunkte für den mutmasslichen Vorfall zu liefern. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Aussagen des Beschuldigten seien widersprüchlich und tatsachenwidrig. In der Aussage des Beschuldigten, wonach er sich nicht daran erinnere, in welchem Zeitraum er im Jahr 2020 im Regionalgefängnis Bern eingesessen habe und der Aussage, wonach er sich gut an die Nacht in Bern erinnern könne, ist kein offensichtlicher Widerspruch zu erkennen.