Weiter sind auch die Aussagen, wonach ihm Mund und Nase zugehalten worden seien und er deshalb nichts mitbekommen habe, wenig plausibel. Der Generalstaatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass durch die Unterbrechung der Atmung keine Erinnerungslücke erzeugt werden könne. Auch vermag eine Unterbrechung die nach dem Erwachen festgestellte Atemnot nicht zu erklären. Schliesslich vermögen weder die homophoben Kommentare seiner Kollegen noch das nächtliche Erwachen und das zur Gewissheit gelangen, Opfer einer «Vergewaltigung» geworden zu sein, konkrete Anhaltspunkte für den mutmasslichen Vorfall zu liefern.