Anlässlich der Einvernahme vom 6. November 2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Fotodokumentation vorgelegt, auf welche er die Person Nr. 3 [E.________] oder die Person Nr. 4 [den Beschuldigten] als die Person erkannte, welche in der Nacht vom 14. Januar 2020 mit ihm die Zelle teilte (Z. 17 ff.). Abklärungen im Regionalgefängnis ergaben, dass sich der Beschuldigte vom 14./15. Januar 2020 in der gleichen Zelle wie der Beschwerdeführer befand (vgl. Anzeigerapport vom 12. November 2020). Daraufhin dehnte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren auf den Beschuldigten aus (Verfügung vom 11. November 2020).