Gleichermassen räumte der Beschwerdeführer denn auch selbst mögliche andere Ursachen für seine Beschwerden ein. Er habe gedacht, da er ein sehr starker Raucher sei, leide er vielleicht unter Nikotinentzug (Z. 58 f.). Die Staatsanwaltschaft eröffnete zunächst eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft (Verfügung vom 30. Oktober 2020). Anlässlich der Einvernahme vom 6. November 2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Fotodokumentation vorgelegt, auf welche er die Person Nr. 3 [E.________] oder die Person Nr. 4 [den Beschuldigten] als die Person erkannte, welche in der Nacht vom 14. Januar 2020 mit ihm die Zelle teilte (Z. 17 ff.).