Den mutmasslichen sexuellen Übergriff schilderte der Beschwerdeführer im Weiteren als reine Vermutung. Aufgrund der Schmerzen erklärte er, «er dachte, dass etwas passiert sein musste» (Z. 56 f.). Er nehme stark an, dass es das Glied des Beschuldigten gewesen sei, welches in ihn eingedrungen sei (Z. 179 f.). Die Frage, wie er zum Entschluss komme, dass es das Glied des Beschuldigten gewesen sei, beantwortete der Beschwerdeführer wiederum mit einer Vermutung. Er denke, da er stark zusammengezuckt sei und einen Schmerz verspürt habe (Z. 188 f.). Er könne sich vorstellen, dass ihm die Nase und der Mund zugehalten worden seien, da er erst am Morgen erwacht sei und nichts mitbekommen habe.