Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung und die Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschuldigten verwiesen werden. Diesen bleibt nur Weniges beizufügen. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit der Beweislage auseinandergesetzt und die Verfahrenseinstellung nachvollziehbar begründet. Der Staatsanwaltschaft kann insbesondere keine unvollständige Sachverhaltserhebung und keine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» vorgeworfen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt verfängt nicht.