4 dungen und Wahrnehmungen in Bezug auf Raum und Zeit sowie zum Auftritt von Halluzinationen führen. Wären dem Beschwerdeführer Mund und Nase zugehalten worden, dürfte das Erwachen des Beschwerdeführers anders geschildert worden sein. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden könnten vielfältige Ursachen haben. Die Aussagen des Beschwerdeführers würden keine Anhaltspunkte liefern, dass er Opfer einer Schändung geworden sei. Es würden auch keine objektiven Hinweise vorliegen, wonach eine solche Tat jemals stattgefunden habe.