Aufgrund eines geschmacklosen Scherzes aus dem Freundeskreis auf die «Gewissheit» zu schliessen, Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden zu sein, sei völlig abwegig. Insgesamt begründeten die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände offensichtlich keinen Tatverdacht gegen den Beschuldigten, der eine Anklage rechtfertigen würde.