Durch die Unterbrechung der Atmung könne keine Erinnerungslücke erzeugt werden. Auch sei sie keine Erklärung für eine angebliche Atemnot, welche erst am nächsten Morgen eingetreten sein solle. Keine Hinweise für die Begehung einer Straftat würden schliesslich die angeblichen homophoben Äusserungen der Kollegen des Beschwerdeführers, welche erst Monate nach dem Vorfall gemacht worden sein sollen, darstellen. Aufgrund eines geschmacklosen Scherzes aus dem Freundeskreis auf die «Gewissheit» zu schliessen, Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden zu sein, sei völlig abwegig.