Am Morgen habe er starke Kopfschmerzen und Atemnot gehabt. Auch auf konkrete Nachfrage hin habe der Beschwerdeführer einzig Vermutungen geschildert, aber keine konkrete strafbare Handlung. Die Aussagen seien darüber hinaus in sich widersprüchlich, weil der Beschwerdeführer einerseits ausgesagt habe, sich an den Vorfall in der Nacht nicht erinnern zu können, andererseits aber die Penetration gespürt haben wolle. Nicht naheliegend seien ferner die Schilderungen, wonach ihm beim Vorfall Mund und Nase zugehalten worden seien, damit er sich nicht daran erinnere. Durch die Unterbrechung der Atmung könne keine Erinnerungslücke erzeugt werden.