3 5. Die Generalstaatsanwaltschaft teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach das Verfahren einzustellen sei. Was der Beschwerdeführer zur Anzeige gebracht habe, sei bloss die Vermutung eines sexuellen Übergriffs. Der Beschwerdeführer mache geltend, am Morgen des 15. Januar 2020 in der Gefängniszelle mit Kopfschmerzen, Schmerzen im Intimbereich und Problemen beim Wasserlösen und beim Stuhlgang aufgewacht zu sein. Er habe noch mehrere Tage an Verstopfung gelitten. Daraus leite der Beschwerdeführer ab, dass da «etwas passiert» sein müsse.