Eine eingehende Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers nehme die Staatsanwaltschaft jedoch nicht vor. Diese übersehe, dass sich in den Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche Wahrheitssignale finden würden. Schliesslich schildere der Beschwerdeführer auch nebensächliche Einzelheiten. Eine hinreichende Würdigung seiner Aussagen habe die Staatsanwaltschaft nicht vorgenommen und damit die vorstehend nicht abschliessend genannten Elemente, die durchaus für seine Glaubwürdigkeit sprechen, unberücksichtigt gelassen. Es könne damit nicht von einer klaren Straflosigkeit ausgegangen werden.