Die Aussagen des Beschwerdeführers fasse die Staatsanwaltschaft demgegenüber zusammen und beurteile diese – zumindest implizit – als unglaubhaft. Offenbar gründe diese Schlussfolgerung darin, dass der Beschwerdeführer die Anzeige erst Monate nach seinen Verdauungs- und Unterleibsbeschwerden im Regionalgefängnis Bern und nach mehreren Kränkungen durch homophobe Anspielungen und Witze seiner Kollegen gemacht habe und mit nicht nachvollziehbaren Schlüssen zur Gewissheit gelangt sei, Opfer eines von ihm nicht wahrgenommenen sexuellen Übergriffs durch den Beschuldigten geworden zu sein.