Der Beschuldigte mache offenbar tatsachenwidrige Aussagen. Schliesslich spreche der Umstand, dass die vom Beschuldigten angegebene Wohnadresse gemäss Nachtrag zum Anzeigerapport nicht existiere, nicht für die Glaubwürdigkeit seiner Person. Auf die Aussagen des Beschuldigten werde in der Einstellungsverfügung vom 16. März 2021 nicht bzw. nur äusserst knapp eingegangen. Die Aussagen des Beschwerdeführers fasse die Staatsanwaltschaft demgegenüber zusammen und beurteile diese – zumindest implizit – als unglaubhaft.