4. Der Beschwerdeführer bringt dagegen Folgendes vor: Die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt und den Grundsatz «in dubio pro duriore» verletzt. Die Feststellung der Staatsanwaltschaft, wonach sich in den Aussagen des Beschuldigten keine Lügensignale finden würden, die ernsthafte Zweifel an ihrem Wahrheitsgehalt rechtfertigen würden, könne nicht gefolgt werden. So sei bezeichnend, dass der Beschuldigte zunächst bestritten habe, am 14. bzw. 15. Januar 2020 überhaupt in Bern gewesen zu sein. Er sei in Appenzell gewesen.