Dasselbe gilt in Bezug auf die Diskrepanz zwischen den Aussagen des Privatklägers und des Beschuldigten betreffend die Dauer ihres gemeinsamen Aufenthalts in der Gefängniszelle. Selbst wenn sich herausstellen würde, dass sich der Beschuldigte diesbezüglich geirrt hat, wäre der vom Privatkläger lediglich vermutete sexuelle Missbrauch in keiner Weise erstellt. Da die genannte Beweiserhebung somit Tatsachen betrifft, die für das Verfahren unerheblich sind, wird der Antrag mit der vorliegenden Einstellungsverfügung abgelehnt (Art. 318 Abs. 2 StPO).