2 Aussage, dass er mit einer Mitarbeiterin des Gesundheitsdienstes ein Gespräch über seinen Stuhlgang gehabt und ein Abführmittel erhalten habe, werden nicht angezweifelt. Jedoch ist weder ersichtlich noch vom Privatkläger dargetan, welche Erkenntnisse er daraus zur Feststellung des von ihm behaupteten sexuellen Missbrauch gewonnen werden sollen und können. Dasselbe gilt in Bezug auf die Diskrepanz zwischen den Aussagen des Privatklägers und des Beschuldigten betreffend die Dauer ihres gemeinsamen Aufenthalts in der Gefängniszelle.