Auf der anderen Seite stehen die Aussagen des Privatklägers, welcher erst Monate später nach seinen Verdauungs- und Unterleibsbeschwerden im Regionalgefängnis Bern und nach mehreren Kränkungen durch homophobe Anspielungen und Witze seiner Kollegen mit nicht nachvollziehbaren Schlüssen zur Gewissheit gelangt, Opfer eines von ihm nicht wahrgenommenen sexuellen Übergriffs durch den Beschuldigten geworden zu sein. Bei dieser Beweislage ist ein Freispruch des Beschuldigten nicht nur wahrscheinlicher als ein Schuldspruch, sondern ein Gebot der Gerechtigkeit. Aus diesem Grund ist das Verfahren einzustellen.