104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung wie folgt (auszugsweise Wiedergabe): […] Ohne die allgemeine Glaubwürdigkeit seiner Person abschliessend beurteilen zu wollen, ist festzuhalten, dass sich in den Aussagen des Beschuldigten keinerlei Hinweise und Lügensignale finden, die ernsthafte Zweifel an ihrem Wahrheitsgehalt rechtfertigen würden.