Er beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – die Aufhebung der Einstellungsverfügung. Ferner sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das gegen den Beschuldigten eröffnete Strafverfahren wegen Schändung zum Nachteil des Beschwerdeführers weiterzuführen und den gestellten Beweisantrag durchzuführen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 14. April 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, beantragte am 16. April 2021, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen.