1. Mit Verfügung vom 16. März 2021 stellte die Regionale Staatsanwaltshaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) geführte Strafverfahren wegen Schändung ein. Ebenfalls wurde mit derselben Verfügung der Beweisantrag des Straf- und Zivilklägers C.________ vom 11. März 2021 abgewiesen. Dagegen erhob der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich vertreten durch Rechtsanwältin D.________, am 29. März 2021 Beschwerde. Er beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – die Aufhebung der Einstellungsverfügung.