Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 146 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Juni 2021 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ a.v.d. Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Schändung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 16. März 2021 (BM 20 42441) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 16. März 2021 stellte die Regionale Staatsanwaltshaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) geführte Strafverfahren wegen Schändung ein. Ebenfalls wurde mit derselben Verfügung der Beweisantrag des Straf- und Zivilklägers C.________ vom 11. März 2021 abgewiesen. Dagegen erhob der Straf- und Zivilkläger (nach- folgend: Beschwerdeführer), amtlich vertreten durch Rechtsanwältin D.________, am 29. März 2021 Beschwerde. Er beantragte – unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen – die Aufhebung der Einstellungsverfügung. Ferner sei die Staatsan- waltschaft anzuweisen, das gegen den Beschuldigten eröffnete Strafverfahren we- gen Schändung zum Nachteil des Beschwerdeführers weiterzuführen und den ge- stellten Beweisantrag durchzuführen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 14. April 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, beantragte am 16. April 2021, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat als Straf- und Zivilkläger im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittel- bar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Be- schwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung wie folgt (auszugswei- se Wiedergabe): […] Ohne die allgemeine Glaubwürdigkeit seiner Person abschliessend beurteilen zu wollen, ist festzuhal- ten, dass sich in den Aussagen des Beschuldigten keinerlei Hinweise und Lügensignale finden, die ernsthafte Zweifel an ihrem Wahrheitsgehalt rechtfertigen würden. Auf der anderen Seite stehen die Aussagen des Privatklägers, welcher erst Monate später nach sei- nen Verdauungs- und Unterleibsbeschwerden im Regionalgefängnis Bern und nach mehreren Krän- kungen durch homophobe Anspielungen und Witze seiner Kollegen mit nicht nachvollziehbaren Schlüssen zur Gewissheit gelangt, Opfer eines von ihm nicht wahrgenommenen sexuellen Übergriffs durch den Beschuldigten geworden zu sein. Bei dieser Beweislage ist ein Freispruch des Beschuldigten nicht nur wahrscheinlicher als ein Schuld- spruch, sondern ein Gebot der Gerechtigkeit. Aus diesem Grund ist das Verfahren einzustellen. Daran würde auch die vom Privatkläger beantragte Edition der Akten bzw. Unterlagen betreffend sei- nen Aufenthalt und seine medizinische Versorgung im Regionalgefängnis Bern nichts ändern. Seine 2 Aussage, dass er mit einer Mitarbeiterin des Gesundheitsdienstes ein Gespräch über seinen Stuhl- gang gehabt und ein Abführmittel erhalten habe, werden nicht angezweifelt. Jedoch ist weder ersicht- lich noch vom Privatkläger dargetan, welche Erkenntnisse er daraus zur Feststellung des von ihm be- haupteten sexuellen Missbrauch gewonnen werden sollen und können. Dasselbe gilt in Bezug auf die Diskrepanz zwischen den Aussagen des Privatklägers und des Beschuldigten betreffend die Dauer ih- res gemeinsamen Aufenthalts in der Gefängniszelle. Selbst wenn sich herausstellen würde, dass sich der Beschuldigte diesbezüglich geirrt hat, wäre der vom Privatkläger lediglich vermutete sexuelle Missbrauch in keiner Weise erstellt. Da die genannte Beweiserhebung somit Tatsachen betrifft, die für das Verfahren unerheblich sind, wird der Antrag mit der vorliegenden Einstellungsverfügung abge- lehnt (Art. 318 Abs. 2 StPO). 4. Der Beschwerdeführer bringt dagegen Folgendes vor: Die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt und den Grundsatz «in dubio pro durio- re» verletzt. Die Feststellung der Staatsanwaltschaft, wonach sich in den Aussagen des Beschuldigten keine Lügensignale finden würden, die ernsthafte Zweifel an ih- rem Wahrheitsgehalt rechtfertigen würden, könne nicht gefolgt werden. So sei be- zeichnend, dass der Beschuldigte zunächst bestritten habe, am 14. bzw. 15. Janu- ar 2020 überhaupt in Bern gewesen zu sein. Er sei in Appenzell gewesen. Später wolle er sich an die Nacht, die er im Januar 2020 in Bern verbracht habe, doch gut erinnern können. Seine Aussagen seien widersprüchlich. Im Weiteren habe der Beschuldigte angegeben, dass er nicht einmal eine Stunde mit dem Privatkläger in einer Zelle gewesen sei. Gemäss Nachtrag der Polizei zum Anzeigerapport hätten Abklärungen ergeben, dass der Beschwerdeführer erst am 15. Januar 2020 in eine andere Zelle verlegt worden sei. Der Beschuldigte mache offenbar tatsachenwidri- ge Aussagen. Schliesslich spreche der Umstand, dass die vom Beschuldigten an- gegebene Wohnadresse gemäss Nachtrag zum Anzeigerapport nicht existiere, nicht für die Glaubwürdigkeit seiner Person. Auf die Aussagen des Beschuldigten werde in der Einstellungsverfügung vom 16. März 2021 nicht bzw. nur äusserst knapp eingegangen. Die Aussagen des Beschwerdeführers fasse die Staatsan- waltschaft demgegenüber zusammen und beurteile diese – zumindest implizit – als unglaubhaft. Offenbar gründe diese Schlussfolgerung darin, dass der Beschwerde- führer die Anzeige erst Monate nach seinen Verdauungs- und Unterleibsbeschwer- den im Regionalgefängnis Bern und nach mehreren Kränkungen durch homophobe Anspielungen und Witze seiner Kollegen gemacht habe und mit nicht nachvollzieh- baren Schlüssen zur Gewissheit gelangt sei, Opfer eines von ihm nicht wahrge- nommenen sexuellen Übergriffs durch den Beschuldigten geworden zu sein. Eine eingehende Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers nehme die Staats- anwaltschaft jedoch nicht vor. Diese übersehe, dass sich in den Aussagen des Be- schwerdeführers zahlreiche Wahrheitssignale finden würden. Schliesslich schildere der Beschwerdeführer auch nebensächliche Einzelheiten. Eine hinreichende Wür- digung seiner Aussagen habe die Staatsanwaltschaft nicht vorgenommen und da- mit die vorstehend nicht abschliessend genannten Elemente, die durchaus für sei- ne Glaubwürdigkeit sprechen, unberücksichtigt gelassen. Es könne damit nicht von einer klaren Straflosigkeit ausgegangen werden. In Anbetracht des angezeigten schweren Sexualdelikts dränge sich überdies eine Anklageerhebung auch auf, wenn sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung die Waage halten würden. 3 5. Die Generalstaatsanwaltschaft teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach das Verfahren einzustellen sei. Was der Beschwerdeführer zur Anzeige gebracht habe, sei bloss die Vermutung eines sexuellen Übergriffs. Der Beschwerdeführer mache geltend, am Morgen des 15. Januar 2020 in der Gefängniszelle mit Kopf- schmerzen, Schmerzen im Intimbereich und Problemen beim Wasserlösen und beim Stuhlgang aufgewacht zu sein. Er habe noch mehrere Tage an Verstopfung gelitten. Daraus leite der Beschwerdeführer ab, dass da «etwas passiert» sein müsse. Auf Frage, welche Schmerzen er im Intimbereich verspürt habe, habe er gemeint, es sei ein Ziehen im Anus- und Darmbereich gewesen. Dem Gesund- heitsdienst habe er nur mitgeteilt, dass er starke Bauchschmerzen gehabt habe. Als Ursache für diese Beschwerden habe er Monate später – plötzlich in der Nacht aufgewacht – die «Gewissheit» erhalten, dass er in jener Nacht «vergewaltigt» worden sei. Erst auf konkrete Nachfrage, was er in der Nacht gespürt habe, habe der Beschwerdeführer gemeint, er denke, es sei das Glied des Beschuldigten ge- wesen, das in ihn eingedrungen sei. Es sei ein stechender Schmerz gewesen. Er habe sich erst viel später wieder daran erinnert und wisse nicht, warum er zum Schluss gekommen sei, dass es das Glied gewesen sei. Er könne sich vorstellen, dass der Beschuldigte ihm die Nase und den Mund zugehalten habe, weil er vom Vorfall nichts mitbekommen habe. Am Morgen habe er starke Kopfschmerzen und Atemnot gehabt. Auch auf konkrete Nachfrage hin habe der Beschwerdeführer ein- zig Vermutungen geschildert, aber keine konkrete strafbare Handlung. Die Aussa- gen seien darüber hinaus in sich widersprüchlich, weil der Beschwerdeführer einer- seits ausgesagt habe, sich an den Vorfall in der Nacht nicht erinnern zu können, andererseits aber die Penetration gespürt haben wolle. Nicht naheliegend seien ferner die Schilderungen, wonach ihm beim Vorfall Mund und Nase zugehalten worden seien, damit er sich nicht daran erinnere. Durch die Unterbrechung der At- mung könne keine Erinnerungslücke erzeugt werden. Auch sei sie keine Erklärung für eine angebliche Atemnot, welche erst am nächsten Morgen eingetreten sein solle. Keine Hinweise für die Begehung einer Straftat würden schliesslich die an- geblichen homophoben Äusserungen der Kollegen des Beschwerdeführers, welche erst Monate nach dem Vorfall gemacht worden sein sollen, darstellen. Aufgrund ei- nes geschmacklosen Scherzes aus dem Freundeskreis auf die «Gewissheit» zu schliessen, Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden zu sein, sei völlig abwegig. Insgesamt begründeten die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände offen- sichtlich keinen Tatverdacht gegen den Beschuldigten, der eine Anklage rechtferti- gen würde. 6. Der Beschuldigte schliesst sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an und hält zusammengefasst fest, dass die subjektiven Empfindungen des Beschwerde- führers keinen Schluss auf eine Schändung zuliessen. Der Beschuldigte zeigte wei- ter auf, weshalb eine Verurteilung des Beschuldigten selbst dann ausgeschlossen wäre, wenn den Aussagen des Beschwerdeführers Glauben geschenkt würde. Der Beschwerdeführer wäre aufgewacht, wenn sich der Beschuldigte an ihm vergangen hätte. Der Entzug von Nikotin und der Konsum von drei Joints würden ihn nicht in einen solchen Zustand versetzen, in welchem Übergriffe in der Art, wie sie der Be- schwerdeführer dem Beschuldigten vorwerfe, nicht bewusst miterlebt würden. Demgegenüber könne der Konsum von Cannabis zu Verzerrungen von Empfin- 4 dungen und Wahrnehmungen in Bezug auf Raum und Zeit sowie zum Auftritt von Halluzinationen führen. Wären dem Beschwerdeführer Mund und Nase zugehalten worden, dürfte das Erwachen des Beschwerdeführers anders geschildert worden sein. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden könnten vielfältige Ursachen haben. Die Aussagen des Beschwerdeführers würden keine Anhalts- punkte liefern, dass er Opfer einer Schändung geworden sei. Es würden auch kei- ne objektiven Hinweise vorliegen, wonach eine solche Tat jemals stattgefunden habe. Es liege der Schluss nahe, dass sich der Beschwerdeführer ein wirklichkeits- fremdes Narrativ zurechtgelegt habe, um seine psychologischen Probleme mit ex- ternen Gründen zu erklären. Die homophoben Äusserungen seiner Kollegen dürf- ten diese verzerrte Wahrnehmung verstärkt und dazu geführt haben, dass der Be- schwerdeführer aus den von ihm genannten «Indizien» ein für sich stimmiges Bild konstruiert habe, so dass er nicht bei sich selbst nach den Gründen für seinen Rückzug habe suchen müssen. 7. 7.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft namentlich die Ein- stellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit ei- nem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch ge- nauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 186 E. 4.1.). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 49 vom 25. April 2017 E. 7.1 mit Hin- weis). Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein Ermessenspiel- raum zu (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Besonders schwierig sind Fälle, in denen ausser den Aussagen der Geschädigten und der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweismittel vorhanden sind. Dabei kann ein Einzelzeugnis durchaus als rechts- genügender Beweis angesehen werden, sofern die Aussage in jeder Hinsicht als zuverlässig und unbefangen erscheint oder durch Indizien unterstützt wird. Steht Aussage gegen Aussage, ist ein gewissenhaftes Wahrscheinlichkeits-Kalkül über die Aussichten der Anklage anzustellen. Massgeblich ist, ob die Zweifel von derar- tigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr für wahrscheinlich gehalten werden kann. Steht dem bestreitenden Beschul- digten nur die Aussage eines an der Verurteilung unmittelbar interessierten Ge- schädigten gegenüber und finden dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis, so kann von einem für die Anklageerhe- bung hinreichenden Verdacht nicht gesprochen werden (BOSSHARD/LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Lieber/ 5 Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 319). Kommt die Staatsan- waltschaft nach erschöpfender Beweiserhebung bei objektiver Betrachtung zur An- sicht, der strafrechtliche Vorwurf sei nicht erstellt und eine Verurteilung komme nicht in Frage, hat sie die Einstellung des Verfahrens zu verfügen. Erachtet sie hin- gegen einen Tatverdacht als erhärtet, hat sie in «dubio pro duriore» Anklage zur erheben (Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2). Stehen sich gegensätzliche Aussagen der Parteien gegenüber und liegen keine ob- jektiven Beweise vor, kann ausnahmsweise auf eine Anklage verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (Ur- teil des Bundesgericht 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2). Dies gilt insbe- sondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart hat und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur mate- riellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht einge- stellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1 und 138 IV 86 E. 4.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2020 E. 3.1). 7.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens. Es kann auf die zutreffen- den Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung und die Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschuldigten verwiesen werden. Diesen bleibt nur Weniges beizufügen. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit der Beweislage auseinandergesetzt und die Verfahrenseinstellung nachvollziehbar begründet. Der Staatsanwaltschaft kann insbesondere keine unvollständige Sach- verhaltserhebung und keine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» vorgeworfen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt verfängt nicht. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, durch seine Ausführungen in der Be- schwerde die Argumente für eine Einstellung zu entkräften. Eine Verurteilung er- scheint unter Einbezug der gesamten Umstände als von vornherein unwahrschein- lich. Dies aus folgenden Gründen: 7.2.1 Nicht in Abrede gestellt werden die vom Beschwerdeführer genannten Beschwer- den. Anlässlich seiner Befragung vom 30. Oktober 2020 führte der Beschwerdefüh- rer hierzu aus (Z. 39 ff.), dass er am Nachmittag des 14. Januar 2020 ziemlich viel gekifft habe, da ihn der bevorstehende Gefängnisaufenthalt von 14 Tagen ziemlich belastet habe. Er habe sich für eine Nichtraucherzelle angemeldet, um einen Niko- tinentzug machen zu können. Er sei mit einem Algerier in die Zelle gekommen. Dieser habe ihn bereits zu Beginn «speziell und gruselig» angeschaut und er habe gedacht, dass dieser «ein wenig ein komischer Typ» sei. Um ca. 21:00 Uhr sei er schlafen gegangen. In der Nacht – vor dem Frühstück – sei er zusammengezuckt. Er sei aufgestanden und zur Toilette gegangen. Er habe jedoch nicht Wasserlösen können. Er sei zurück ins Bett gegangen und habe Unterleibsschmerzen im Intim- 6 bereich und Kopfschmerzen gehabt. Am nächsten Tag habe er immer noch Pro- bleme mit Stuhlgang gehabt, weshalb er vom Gesundheitsdienst starke Abführmit- tel erhalten habe. Dem Gefängnispersonal habe er nichts mitgeteilt, da es ihm peinlich gewesen sei (Z. 78 f.). Auf entsprechende Frage hin beschrieb der Be- schwerdeführer die Schmerzen im Intimbereich als ein Ziehen im Anus- und Darm- bereich (Z. 72 f.). Die Frage, ob er – als er auf die Toilette gegangen sei – im «Anusbereich» oder in der Unterhose habe Blut feststellen können, beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend «ich denke in der Toilette». Er habe dies je- doch nicht genau erkennen können, da er seine Kontaktlinsen nicht getragen habe. Er habe jedoch rasch bemerkt, dass er Schmerzen gehabt habe (Z. 112 ff.). Den mutmasslichen sexuellen Übergriff schilderte der Beschwerdeführer im Weiteren als reine Vermutung. Aufgrund der Schmerzen erklärte er, «er dachte, dass etwas passiert sein musste» (Z. 56 f.). Er nehme stark an, dass es das Glied des Be- schuldigten gewesen sei, welches in ihn eingedrungen sei (Z. 179 f.). Die Frage, wie er zum Entschluss komme, dass es das Glied des Beschuldigten gewesen sei, beantwortete der Beschwerdeführer wiederum mit einer Vermutung. Er denke, da er stark zusammengezuckt sei und einen Schmerz verspürt habe (Z. 188 f.). Er könne sich vorstellen, dass ihm die Nase und der Mund zugehalten worden seien, da er erst am Morgen erwacht sei und nichts mitbekommen habe. Er habe am Morgen unter starken Kopfschmerzen und Atemnot gelitten (Z. 194 ff.). Ca. zwei bis drei Monate vor dieser Einvernahme sei er eines nachts erwacht und habe stark atmen müssen. Zur Beruhigung habe er eine Zigarette geraucht und dabei sei er langsam zur Gewissheit gekommen, Opfer einer «Vergewaltigung» geworden zu sein (Z. 88 ff.). Gleichermassen räumte der Beschwerdeführer denn auch selbst mögliche andere Ursachen für seine Beschwerden ein. Er habe gedacht, da er ein sehr starker Raucher sei, leide er vielleicht unter Nikotinentzug (Z. 58 f.). Die Staatsanwaltschaft eröffnete zunächst eine Strafuntersuchung gegen unbe- kannte Täterschaft (Verfügung vom 30. Oktober 2020). Anlässlich der Einvernahme vom 6. November 2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Fotodokumentation vorgelegt, auf welche er die Person Nr. 3 [E.________] oder die Person Nr. 4 [den Beschuldigten] als die Person erkannte, welche in der Nacht vom 14. Januar 2020 mit ihm die Zelle teilte (Z. 17 ff.). Abklärungen im Regionalgefängnis ergaben, dass sich der Beschuldigte vom 14./15. Januar 2020 in der gleichen Zelle wie der Be- schwerdeführer befand (vgl. Anzeigerapport vom 12. November 2020). Daraufhin dehnte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren auf den Beschuldigten aus (Ver- fügung vom 11. November 2020). Nachdem sie das Verfahren aufgrund unbekann- ten Aufenthaltsortes des Beschuldigten sistiert hatte (Verfügung vom 12. November 2020), nahm sie dieses mit Verfügung vom 13. Januar 2021 wieder an die Hand. Mit Nachtrag vom 18. Januar 2021 hielt die Kantonspolizei Bern fest, dass Ab- klärungen im Regionalgefängnis Bern ergeben hätten, dass sich der Beschuldigte und der Beschwerdeführer vom 14. Januar 2020 auf den 15. Januar 2020 die glei- che Zelle teilten. Der Beschwerdeführer wurde erst am 15. Januar 2020 in eine an- dere Zelle verlegt. Anlässlich seiner Befragung vom 13. Januar 2021 bestritt der Beschuldigte den Vorfall. Er habe sich im Januar 2020 in Appenzell befunden, habe eine Nacht in Bern verbracht, um die algerische Botschaft zu besuchen und sei anschliessend 7 wieder nach Appenzell ins Gefängnis geführt worden (Z. 61 f. u Z. 95 ff.). Es sei zu keinen speziellen Vorkommnissen in der Zelle in Bern gekommen (Z. 67 f.). Er sei aus Algerien und Muslime. Er habe kein Recht Sex mit Männern zu haben. Gott sage, dies sei verboten (Z. 71 u. Z. 76). Als der Beschwerdeführer in die Zelle ge- führt worden sei, hätten sie sich auf Französisch miteinander unterhalten (Z. 80 ff.). Insgesamt sei der Beschwerdeführer nicht mal eine Stunde in dieser Zelle gewe- sen, danach habe er die Zelle gewechselt (Z. 100). Auf Vorhalt des Vorwurfes be- stritt der Beschuldigte, so etwas gemacht zu haben. Er habe nicht einmal daran gedacht (pag. 122 f. u. Z. 134). Der Beschwerdeführer sei drüben in der Ecke ge- sessen. Er habe dies absichtlich so gemacht, dass ein Bett in der Mitte leer gewe- sen sei und er sei in der anderen Ecke gesessen. Niemals würde er Sex mit einem Mann haben (Z. 152 ff.). Er wisse nicht, weshalb er diese Vorwürfe gegen ihn er- hebe. Vielleicht möge er keine Araber (Z. 157). Er sei schockiert. Niemals habe er so etwas auch mit Frauen gemacht. Er verstehe nicht, weshalb er dies nicht am selben Tag den Wächtern mitgeteilt habe (Z. 190 ff.). 7.2.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers weisen Unstimmigkeiten auf. Einerseits schilderte er, dass er noch wisse, wie er in der Nacht zusammengezuckt sei und einen starken Schmerz aufgrund der Penetration verspürt habe. Andererseits will er sich danach an nichts mehr erinnern können. Er hätte sich gewehrt, wenn er wach gewesen wäre. Weiter sind auch die Aussagen, wonach ihm Mund und Nase zu- gehalten worden seien und er deshalb nichts mitbekommen habe, wenig plausibel. Der Generalstaatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass durch die Unterbrechung der Atmung keine Erinnerungslücke erzeugt werden könne. Auch vermag eine Un- terbrechung die nach dem Erwachen festgestellte Atemnot nicht zu erklären. Schliesslich vermögen weder die homophoben Kommentare seiner Kollegen noch das nächtliche Erwachen und das zur Gewissheit gelangen, Opfer einer «Verge- waltigung» geworden zu sein, konkrete Anhaltspunkte für den mutmasslichen Vor- fall zu liefern. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Aussagen des Beschuldigten seien wi- dersprüchlich und tatsachenwidrig. In der Aussage des Beschuldigten, wonach er sich nicht daran erinnere, in welchem Zeitraum er im Jahr 2020 im Regionalge- fängnis Bern eingesessen habe und der Aussage, wonach er sich gut an die Nacht in Bern erinnern könne, ist kein offensichtlicher Widerspruch zu erkennen. Zutref- fend ist, dass der Beschuldigte erklärte, dass sich der Beschwerdeführer nicht ein- mal eine Stunde in der gleichen Zelle aufgehalten habe, bevor er die Zelle gewech- selt habe (Z. 103). Abklärungen der Polizei im Regionalgefängnis haben jedoch er- geben, dass der Beschwerdeführer erst am 15. Januar 2020 in eine andere Zelle verlegt wurde (vgl. Nachtrag vom 18. Januar 2021). Alleine diese Aussage des Be- schuldigten bewirkt jedoch noch nicht, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, welche – wie aufgezeigt – ebenfalls Unstimmigkeiten enthalten, insgesamt als glaubhafter zu betrachten sind. 7.2.3 Schliesslich waren am Vorfall keine weiteren Personen beteiligt, welche sachdienli- che Aussagen zur Nacht vom 14. Januar 2020 machen könnten. Aus der vom Be- schwerdeführer beantragten Edition der Unterlagen des Regionalgefängnisses Bern betreffend seinen Aufenthalt im Januar 2020 sind deshalb keine weiteren Er- 8 kenntnisse zum mutmasslichen Vorfall zu erwarten. Die Staatsanwaltschaft durfte mithin auf die Erhebung von weiteren Beweisen verzichten. Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag abwies. So- weit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, ist die Be- schwerde offensichtlich unbegründet. Die Staatsanwaltschaft hat seine Beweisan- träge entgegengenommen und begründet dargelegt, weshalb sie diese ablehnt. Ei- ne Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht auszumachen. Eine Verurteilung auf dieser Beweisgrundlage ist nicht wahrscheinlich. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass alle sachdienlichen Beweise abgenom- men worden sind, ohne dass sich der Tatverdacht gegen den Beschuldigten hat erhärten lassen. Würde dieser Sachverhalt durch ein Strafgericht beurteilt, so wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, womit sich eine Anklage als nicht gerechtfertigt erweist. Die Verfahrenseinstellung ist somit rechtens. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden auf CHF 2'000.00 be- stimmt. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, werden die Kosten vorläufig vom Kanton Bern getragen. Der Beschwerdeführer hat dem Kan- ton die Verfahrenskosten zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO analog; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 464 vom 13. Januar 2021 E. 5 mit Hinweis auf LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2b zu Art. 138 StPO und MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 138 StPO). Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin D.________, hat überdies Anspruch auf eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung. Die Entschädigung wird gestützt auf die am 22. Juni 2021 einge- reichte Honorarnote auf CHF 1'288.65 festgesetzt (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer). Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdever- fahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 1'288.65 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin D.________ auf die Geltendma- chung des vollen Honorars verzichtet, weshalb eine Nachzahlungspflicht des Be- schwerdeführers im Sinne von Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO entfällt. Schliesslich hat der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, Anspruch auf eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung seiner Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2020 vom 27. Februar 2020 E. 6; BGE 145 IV 90 E. 5). Mit Blick auf Art. 41 Abs. 1 und 3 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSK 168.11) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e der Verordnung über die Bemessung des Parteikostener- satzes (PKV; BSG 168.811) erscheint die von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachte Honorarforderung als über dem gebotenen Aufwand liegend. In der Kos- tennote wird der Aufwand von total 10.80 Stunden für Aktenstudium, diverse Korre- spondenz und Telefonate von/mit Klient, Redaktion Stellungnahme sowie Ab- 9 schlussarbeiten ausgewiesen. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa- che, der Schwierigkeit des Prozesses sowie im Vergleich zur amtlichen Entschädi- gung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin (5.75 Stunden) erachtet die Beschwer- dekammer einen Aufwand von maximal 7 Stunden als geboten. Die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ ist demnach um 3.80 Stunden auf 7.00 Stunden à CHF 200.00, ausmachend CHF 1'400.00 zu kürzen. Hinzuzurechnen sind die not- wendigen Auslagen von CHF 6.10, sowie die Mehrwertsteuer von CHF 108.25 (7.7% von CHF 1406.10). Es resultiert eine Entschädigung von total CHF 1'514.35. Da der Beschuldigte im Beschwerdeverfahren obsiegte, besteht für die ausgerich- tete Entschädigung weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird vorläufig vom Kanton Bern getragen. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die CHF 2'000.00 zurückzubezahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 3. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin D.________ wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'288.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diesen Betrag zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'514.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Es besteht weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 23. Juni 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Volknandt 11 Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO). 12