135 Abs. 4 StPO). 17.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist – entgegen dem Antrag in der Beschwerde – keine Haftentschädigung zu entrichten (Art. 431 Abs. 1 StPO e contrario). 33 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 5'600.00 (CHF 3'000.00 Gebühren zuzüglich CHF 2'600.00 Auslagen) werden dem Beschwerdeführer auferlegt.