Rechtsanwalt B.________ ist deshalb eine Entschädigung für die amtliche Verteidigung von CHF 5'603.05 (inkl. MwSt.) auszurichten (vgl. für die Berechnung auch die Tabelle im Dispositiv). Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5‘603.05 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'367.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).