BSG 168.711). Gemäss Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts über die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und das Nachforderungsrecht vom 25. November 2016, Ziff. 1.2 (abrufbar im Internet unter: http://www.justice.be.ch > Die Justiz > Strafgerichtsbarkeit > Downloads & Publikationen) beträgt der Stundenansatz für Praktikanten in der Regel die Hälfte. Vorab ist festzuhalten, dass die amtliche Entschädigung lediglich CHF 200.00 bzw. CHF 100.00 (Praktikanten) beträgt. Darüber hinaus erscheinen mehrere Aufwand-