Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2021 vom 27. Mai 2021 E. 4.2). 16.2 In casu verging von der Eröffnung des Beschluss-Dispositivs durch die Vorinstanz am 12. Februar 2020 bis zum Versand der schriftlichen Begründung am 17. März 2021 mehr als ein Jahr, womit augenscheinlich eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt. Da die Berücksichtigung bei der Strafzumessung bzw. ein Verzicht auf Strafe im vorliegenden Verfahren naturgemäss nicht in Betracht kommt, muss es diesbezüglich bei einer Feststellung im Dispositiv sein Bewenden haben.