Somit liegt keine Verletzung von Art. 5 EMRK vor (BGE 145 IV 167 E. 1.8 S. 176). 15.2 Vorliegend verurteilte das Geschworenengericht des IV. Bezirks des Kantons Bern den Beschwerdeführer wegen des Mordes an E.________ zu 16 Jahren Zuchthaus, unter gleichzeitiger Anordnung einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung während und nach dem Strafvollzug.