Es ist diesbezüglich auf die amtlich publizierte Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einem die Schweiz betreffenden Fall (Urteil des EGMR Kadusic gegen die Schweiz vom 9. Januar 2018, Nr. 43977/13) entschieden, die nachträgliche Anordnung einer therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 i.V.m. Art. 65 Abs. 1 StGB könne im Einklang mit Art. 5 EMRK stehen. Vorausgesetzt sei, dass zwischen dem Strafurteil und dem Freiheitsentzug ein kausaler Zusammenhang bestehe (Urteil Kadusic, § 50).