15. Verbot der Doppelbestrafung 15.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Verbots der Doppelbestrafung und von Art. 5 Ziff. 1 EMRK. Eine Verwahrung ohne neue Anlasstat sei nur möglich, wenn ein Revisionsgrund vorliege oder wenn die Verwahrung im Sachurteil bereits erwähnt und vorbehalten worden sei. Beides sei vorliegend nicht erfüllt. Es ist diesbezüglich auf die amtlich publizierte Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen: