Die Verwahrung erweist sich somit als verhältnismässig. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips auch während des Verwahrungsvollzugs die Behandlungswilligkeit des Beschwerdeführers zu fördern und Behandlungsversuche durchzuführen bzw. vorliegend fortzusetzen sind, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Legalprognose massgeblich verbessern (Urteile 6B_1064/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 1.4.4; 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 4.3 i.f.; 6B_147/2017