Der Umstand, dass es sich bei der Verwahrung um die ultima ratio und einen massiven Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers handelt, kann unter den vorliegenden Umständen zu keinem anderen Schluss führen. Wie sich gezeigt hat, kann eine Senkung des Rückfallrisikos auch im Rahmen einer stationären Massnahme nicht mehr erwartet werden. Die Verwahrung erweist sich somit als verhältnismässig.