Die Legalprognose ist vorliegend – wie dargelegt – auch im Vergleich zu anderen Sexualund Gewaltstraftätern sehr ungünstig. Es geht um den Schutz von hochrangigen Rechtsgütern wie den Schutz der sexuellen Integrität von Minderjährigen und der körperlichen Unversehrtheit. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor seiner Inhaftierung mehrmals sexuelle Handlungen mit Kindern versucht beging (Quantität) und selbst aus dem Vollzug noch per Teletext den Kontakt zu Minderjährigen suchte; ferner auch die Art und Weise des Tötungsdelikts an E.___