Sinn und Zweck von Art. 56 Abs. 5 StGB sind vorab darin zu erblicken, dass nicht Behandlungen angeordnet werden sollen, welche nicht realisierbar sind bzw. für welche keine geeignete Institution zur Verfügung steht (Botschaft vom 21. August 1998 zur Änderung des Strafgesetzbuches, BBl 1999 1979, 2073, vgl. auch 2070). Art. 64 Abs. 4 StGB sieht explizit vor, dass die Verwahrung in einer Massnahmenvollzugseinrichtung oder einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 zu vollziehen sei, wovon es in der Schweiz zahlreiche gibt. Damit steht eine geeignete Einrichtung im Sinne von Art. 56 Abs. 5 StGB zur Verfügung.