Aus den Akten und namentlich auch dem aktuellen Vollzugsbericht lässt sich ferner unstrittig entnehmen, dass der Beschwerdeführer betreffend situatives Konfliktverhalten mit seiner hohen Impulsivität und Neigung zu Aggressionsdurchbrüchen in der Vergangenheit und auch gegenwärtig Mühe bekundet. Im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit der Tat zeigte der Beschwerdeführer mitunter anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung grundsätzlich Reue, allerdings äusserte er sich auch nicht weiter dazu und steht – wie es der Gutachter zutreffend ausdrückt – dem Tötungsdelikt ratlos ge-