An dieser Beurteilung kann nach dem bisher Gesagten kein Zweifel bestehen. Einsicht in seine Krankheit oder Störung liess der Beschwerdeführer nicht zuletzt anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vermissen, weshalb die diesbezügliche ungünstige Beurteilung durch den Gutachter unumgänglich scheint. Auch die sozialen Kompetenzen legt Dr. med. F.________ zutreffend dar und er verweist zu Recht darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner langen Vollzugsgeschichte nie gelernt habe, ein selbständiges Leben in Freiheit zu führen.