764 f. Akten Vorinstanz): Der Gutachter führte sodann eine Risikobeurteilung mit dem klinischen Prognoseinstrument HCR-20 (V2) durch, das zur Vorhersage gewalttätiger Rückfälle bei psychisch gestörten Tätern entwickelt wurde (vgl. BSK StGB-HEER/HABERMEYER, a.a.O., Art. 64 N 72c). Dabei gehe es nicht um die Vergabe von Punktzahlen, sondern das Instrument erlaube, wesentliche risikobestimmende Faktoren zu erfassen, deren genaue Wertigkeit dann in einem weiteren Schritt betrachtet werden müsse. In einem zweiten Schritt bedürfe es also der Überprüfung der Bedeutsamkeit einzelner Faktoren, um zu einem Schluss für die Legalprognose zu kommen.