Akten Vorinstanz). Die Vorinstanz verweist ferner zu Recht darauf, dass Dr. med. F.________ mehrmals in seinem Gutachten auf das Alter und den langjährigen Freiheitsentzug des Beschwerdeführers Bezug nimmt (pag. 350, 368 f. und 374 Akten Vorinstanz). So führte Dr. med. F.________ in seinem Gutachten aus (pag.