Aufgrund der früher festgestellten Hypersexualität des Beschwerdeführers erscheint die Bewertung nachvollziehbar. Sexuelle Devianz [auch: sexuelle Perversion, bspw. Pädophilie] (2 Punkte) wurde beim Beschwerdeführer wiederum unbestritten mehrfach diagnostiziert und die Kooperation in Therapie und Bewährung (2 Punkte) darf aufgrund der abgebrochenen Therapie mittlerweile tatsächlich als tief bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer kam so auf 19 Punkte, womit er in der Kategorie hoch von drei Risikokategorien (niedrig – moderat – hoch) fällt. Die Gruppe hoch beginnt ab 12 Punkten.