Die Einschätzung ist allein schon aufgrund des mehrfachen Befunds der Hypersexualität nachvollziehbar. Ob der Beschwerdeführer Sex als Copingstrategie verwende – so der Gutachter –, erscheine unklar (1 Punkt). Dr. med. F.________ wurde zu diesem Item anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung befragt und er führte aus, dass hier aufgrund der Unsicherheit ein Punkt zu vergeben sei (pag. 391 Z. 2 ff. Akten BK 21 145). Aufgrund der früher festgestellten Hypersexualität des Beschwerdeführers erscheint die Bewertung nachvollziehbar.