beides trifft unstreitig zu. Eine emotionale Identifikation mit Kindern sei nicht zu erkennen (0 Punkte). Zu Feindseligkeiten gegenüber Frauen sei es früher mit Sicherheit gekommen (1 Punkte). Auch dies ist in Anbetracht der Vorstrafen und seiner bereits erwähnten Kategorisierung von Frauen zu bejahen. Unter generiert soziale Zurückweisung und Einsamkeit führt der Gutachter aus, dies treffe teilweise zu, da der Beschwerdeführer innerhalb der Vollzugsanstalt keine Freundschaften pflegte, allerdings externe Sozialkontakte (1 Punkt).