Demgegenüber gäbe es aber dissoziale Kontakte in der Anstalt, von welchen er sich jedoch stärker als früher abzugrenzen versuche (1 Punkt). Die Beschwerdekammer kann sich dem anschliessen. So geht namentlich auch aus dem aktuellen Vollzugsbericht vom 23. Juni 2021 hervor, dass der Beschwerdeführer zuletzt am 7. Juli 2020 wegen Drohung und verbaler Auseinandersetzungen mit einem Mitgefangenen mit drei Tagen Arrest, bedingt, «diszipliniert» worden sei. Unter Beziehungsfähigkeit wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nie mit einem Partner zusammengelebt und führe aktuell keine Beziehung (2 Punkte); beides trifft unstreitig zu.