Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang mit der Vorinstanz vorab darauf hinzuweisen, dass die Risikokategorie 7 von 9 bzw. eine Rückfallwahrscheinlichkeit von 55-64% in Anbetracht der im Raum stehenden Delikte immer noch ein hohes Rückfallrisiko bedeutet. Wie ferner bereits aufgezeigt wurde, hat der Gutachter die betreffende Beurteilung (ein Punkt wegen übersteigertem Selbstwertgefühl) zudem nachvollziehbar vorgenommen. 12.7 Dr. med. F.________ stützt sich in seinem Gutachten weiter auf Static-99 (statisch) kombiniert mit Stable (dynamisch).