_ wegen nicht gewalttätiger Delikte vor dem Anlassdelikt verurteilt worden (3 Punkte). In Anbetracht des Mordes während des Vollzugs ist auch das Versagen bei früherer bedingter Entlassung (erneute Anklage) nachvollziehbar, obschon es sich dabei nicht um eine bedingte Entlassung im technischen Sinn handelte (3 Punkte). Der Beschwerdeführer war ferner zum Zeitpunkt des Anlassdelikts jünger als 26 (2 Punkte). Der Verletzungsgrad des Opfers (Tod) wirkte sich durch Negativpunkte (-2 Punkte) positiv auf die Prognose aus. E.________ war ferner weiblich (-1 Punkte).