Es handelt sich dabei um ein statisches Prognoseinstrument und die jeweiligen Fragestellungen bieten über weite Strecken wenig Ermessensspielraum. So lebte der Beschwerdeführer nicht bis zum 16. Lebensjahr bei seinen biologischen Eltern (3 Punkte), hatte in der Grundschule aktenkundig massive Anpassungsprobleme (5 Punkte) und sind weiter Alkoholprobleme in der Vorgeschichte des Vaters dokumentiert (0 Punkte). Er war nie verheiratet (1 Punkt) und unstreitig vor der Verurteilung wegen Mordes an E.________ wegen nicht gewalttätiger Delikte vor dem Anlassdelikt verurteilt worden (3 Punkte).